https://www.baunetz.de/recht/Zusatzkosten_aufgrund_fehlerhafter_Leistungen_erhoehen_nicht_die_anrechenbaren_Kosten_2545791.html
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Zusatzkosten aufgrund fehlerhafter Leistungen erhöhen nicht die anrechenbaren Kosten
Erbringt ein Planer die vertraglich geschuldete Leistungen in mangelhafter Weise, ist er nach Treu und Glauben gehindert, in seine Honorarberechnung diejenigen anrechenbaren Kosten einzustellen, die alleine infolge seiner fehlerhaften Leistung unnötig entstanden sind.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 09.02.2012 - VII ZR 31/11)
Ein Ingenieur wird mit der Tragwerksplanung u. a. für eine Sporthalle beauftragt. Der Tragwerksplaner berechnet fehlerhaft nicht die Kippsicherheit der von ihm gewählten Konstruktion. Auf der Grundlage der ihm zur Prüfung vorgelegten Unterlagen entwickelt daraufhin der Prüfingenieur ein Konzept mit zusätzlichen Erdankern. Die Kosten für die Erdanker wären bei fehlerfreier Leistung des Tragwerksplaners nicht angefallen. Der Tragwerksplaner setzt die Kosten als anrechenbare Kosten im Rahmen seiner Mindestsatzberechnung an.
Der BGH gesteht dem Tragwerksplaner den Ansatz der Kosten der Erdanker als anrechenbare Kosten nicht zu. Zwar biete hier das öffentliche Preisrecht der HOAI keine Grundlage, den Honoraranspruch des Planers ganz oder teilweise entfallen zu lassen. Der Statiker sein jedoch nach Treu und Glauben gehindert, in seine Honorarberechnungen diejenigen anrechenbaren Kosten einzustellen, die dadurch verursacht worden sind, dass er diese Kosten infolge einer fehlerhaften Planungsleistung unnötig hat entstehen lassen.
(nach BGH , Urt. v. 09.02.2012 - VII ZR 31/11)
Ein Ingenieur wird mit der Tragwerksplanung u. a. für eine Sporthalle beauftragt. Der Tragwerksplaner berechnet fehlerhaft nicht die Kippsicherheit der von ihm gewählten Konstruktion. Auf der Grundlage der ihm zur Prüfung vorgelegten Unterlagen entwickelt daraufhin der Prüfingenieur ein Konzept mit zusätzlichen Erdankern. Die Kosten für die Erdanker wären bei fehlerfreier Leistung des Tragwerksplaners nicht angefallen. Der Tragwerksplaner setzt die Kosten als anrechenbare Kosten im Rahmen seiner Mindestsatzberechnung an.
Der BGH gesteht dem Tragwerksplaner den Ansatz der Kosten der Erdanker als anrechenbare Kosten nicht zu. Zwar biete hier das öffentliche Preisrecht der HOAI keine Grundlage, den Honoraranspruch des Planers ganz oder teilweise entfallen zu lassen. Der Statiker sein jedoch nach Treu und Glauben gehindert, in seine Honorarberechnungen diejenigen anrechenbaren Kosten einzustellen, die dadurch verursacht worden sind, dass er diese Kosten infolge einer fehlerhaften Planungsleistung unnötig hat entstehen lassen.
Hinweis
Hinter dem Treu und Glauben-Argument des BGH steht die einfache Überlegung, dass hier etwas gefordert würde, was im Wege des Schadensersatzes – in Folge der Pflichtverletzung – umgehend zurückerstattet werden müsste. Dass aber der Statiker schadensersatzpflichtig war, stellte der BGH ausdrücklich fest.
Hinter dem Treu und Glauben-Argument des BGH steht die einfache Überlegung, dass hier etwas gefordert würde, was im Wege des Schadensersatzes – in Folge der Pflichtverletzung – umgehend zurückerstattet werden müsste. Dass aber der Statiker schadensersatzpflichtig war, stellte der BGH ausdrücklich fest.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck